Zum Inhalt springen

Satzung des Fördervereins der Realschule Eslohe

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Realschule Eslohe“ im folgenden Verein genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in 59889 Eslohe, Schulstraße 6.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, die Bildungs- und Lehrtätigkeit der Realschule Eslohe in ideeller und materieller Hinsicht zu unterstützen und ihre Existenz sichern zu helfen.
 

§ 3 Steuerbegünstigungen (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. AO, der seine Mittel ausschließlich der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung – der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 2 aufgeführten Maßnahmen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Personengemeinschaften und einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft der Eltern von Schülern der Realschule Eslohe mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind die Schule verlässt. Ein Weiterbestehen der Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Erklärung möglich.

Der Austritt hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er hat das betreffende Mitglied vorher zu hören.

 

§ 5 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliedbeiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden
  2. Geld- und Sachspenden öffentlicher und privater Stellen
  3. durch sonstige Zuwendungen
     

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail, Schülerbrief, etc.) sowie Aushang im Schulgebäude.

Die Mitgliederversammlung hat die im Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben. Insbesondere wählt sie den Vorstand.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen, soweit Sie § 2, 1. Absatz, und § 3, 1. Absatz, betreffen, können nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schriftführer(in)
  3. dem/der Schatzmeister(in)

Zu den Vorstandssitzungen können die Schulleitung, die Elternpflegschaft oder die Schülervertretung eingeladen werden.

Die unter 1. Bis 3. genannten Personen bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, dass von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle ´des Ausschlusses eines Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich.

 

§ 9 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Buchführung und des Kassenberichts werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jährlich ein(e) Kassenprüfer(in) zu wählen ist.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelbverwendung zu überprüfen, sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer(innen) haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Spenden

Spenden, die dem Verein zufließen, dürfen nur an die Realschule Eslohe weitergegeben werden.

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Träger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung und Bildung der Realschule Eslohe zu verwenden hat.

 

§ 12 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 09.12.2021 erörtert und tritt sofort in Kraft.